Verwertungsobliegenheit betreffend die Eigentumswohnung eines ALG-II Empfängers
Wird jegliche Verwertungsbemühung eines selbst genutzten großen Hausgrundstücks durch die Vermögensinhaber verweigert, scheidet eine darlehensweise Leistungsgewährung nach § 24 Abs. 5 SGB II aus.
Umstritten ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II ab 01.12.2014 als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen und insbesondere, ob dem Anspruch eine zu verwertende Eigentumswohnung entgegensteht.
Der Kläger bewohnt alleine eine in seinem Alleineigentum stehende lastenfreie Eigentumswohnung und steht seit 2005 im Leistungsbezug des beklagten Jobcenters. Nachdem der Beklagte den Kläger aufgefordert hatte, die Eigentumswohnung zu verwerten, weil diese die angemessene Wohnfläche von 80 qm überschreite, bewilligte er ihm vom 01.06. bis zum 30.11.2014 nur noch darlehensweise Leistungen nach § 24 Abs. 5 SGB II und wies darauf hin, eine weitere Leistungsgewährung komme nur in Betracht, wenn der Kläger ernsthafte und nachhaltige Verwertungsbemühungen nachweise. Dessen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.12.2014 lehnte der Beklagte ab. Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht hat ausgeführt: Einem Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II als Zuschuss stehe die nach § 12 SGB II verwertbare Eigentumswohnung entgegen, die mit ca 98 qm unangemessen groß sei und deren Verkehrswert ca 95.000 Euro betrage. Ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II bestehe nicht, weil der Kläger jede Verwertungsbemühung unterlassen habe und es am erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen Hilfebedürftigkeit und nicht möglicher sofortiger Vermögensverwertung fehle. Mit seiner vom Landessozialgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzungen von § 12 sowie § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II, insbesondere habe das Landessozialgericht die Wohnfläche der Eigentumswohnung fehlerhaft ermittelt. Der Beklagte hält die Revision für unzulässig.
Das Bundessozialgericht hat die zulässige Revision des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts hat das Landessozialgericht zu Recht seine Berufung zurückgewiesen und damit sein Begehren auf Zahlung von Arbeitslosengeld II als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen abgewiesen. Der Bewilligung von Arbeitslosengeld II als Zuschuss steht entgegen, dass der Kläger Eigentümer einer als Vermögen nach § 12 SGB II zu verwertenden Eigentumswohnung ist. Die Eigentumswohnung ist nicht geschützt, weil sie mit ca. 98 qm die angemessene Wohnfläche für eine Person von 80 qm deutlich überschreitet und ihr Verkehrswert ca. 95.000 Euro beträgt. An diese vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landessozialgerichts ist das Bundessozialgericht gebunden.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II als Darlehen nach § 9 Abs. 4, § 24 Abs. 5 SGB II. Diese Regelungen für eine Übergangszeit, in der der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von Vermögen nicht möglich ist, setzen voraus, dass die betroffene Person Verwertungsbemühungen unternimmt. Werden Verwertungsbemühungen nicht unternommen und sollen solche auch künftig unterbleiben, besteht für diese vom Regelfall "abweichende Erbringung von Leistungen" kein Raum. Dass der Kläger keine Verwertungsbemühungen ergriffen hat und der Beklagte ihn auf die Folgen seines Unterlassens hingewiesen hatte, steht ebenfalls aufgrund der Feststellungen des Landessozialgerichts fest.
Kontext der Entscheidung und Auswirkungen auf die Praxis:
Strengen sich Hartz-IV-Bezieher nicht an, ihre zu große Eigentumswohnung zu verkaufen, können sie nicht mit weiteren Hilfen vom Jobcenter rechnen. Lehnen sie jegliche Veräußerungsbemühungen ab, können sie weder einen Zuschuss zum Lebensunterhalt noch übergangsweise ein Darlehen beanspruchen.
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