Gebühren
Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, kläre ich die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung ab. Bis auf eine möglicherweise vereinbarte Selbstbeteiligung kommen für den Fall der Erteilung von Deckungsschutz durch die Versicherung keine weiteren Kosten auf Sie zu.
Kostenerstattung
Unter bestimmten Voraussetzungen haben der Prozessgegner oder Dritte die Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Handelt es sich um einen Zivilprozess, so trägt die unterliegende Partei die gerichtlich angefallenen Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten. Bei einem teilweisen Erfolg oder bei Vergleichen werden die Kosten aufgeteilt.
In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Anwaltskosten der ersten Instanz durch den Gegner nicht zu erstatten. Diese Kosten der Gegenseite müssen Sie also selbst dann nicht tragen, wenn Sie den Prozess in der ersten Instanz verlieren. Für die eigenen Anwaltskosten besteht hier die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung oder von Prozesskostenhilfe.
Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall werden die Kosten durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers entsprechend der Haftungsverteilung übernommen.
Pflichtverteidigung in Strafsachen
In strafrechtlichen Angelegenheiten haben Sie die Möglichkeit, sich von dem zuständigen Gericht im Fall einer notwendigen Verteidigung einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Gerne werde ich in einem Beratungsgespräch überprüfen, ob eine Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht kommt.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Sollte Ihr Einkommen die Tragung der Rechtsanwaltskosten nicht zulassen, besteht die Möglichkeit für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe bei dem zuständigen Amtsgericht und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen.
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